Kein Denkmalschutz für das Gasthaus „Zu den Sieben Schwaben“

Fast ein Jahr ist es her, dass wir Stadtheimatpfleger den Vertreter des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD), Dr. Karl Gattinger, bei einem Ortstermin baten, die Denkmalwürdigkeit des Gasthauses „Zu den Sieben Schwaben“ in der Otto-Seeling-Promenade 20 zu prüfen.

Seine Antwort:… „Das in seinem historischen Erscheinungsbild und in seiner bauzeitlichen Wohnausstattung nur noch reduziert nachvollziehbare Miets- und Gasthaus des späten 19. Jahrhunderts erfüllt nicht die Voraussetzungen für ein Einzelbaudenkmal nach Art. 1 DSchG. Unter Zugrundelegung eines bayernweiten Maßstabes ist ein Nachtrag als Baudenkmal nicht zu begründen. Die – aus Sicht des BLfD durchaus erhaltenswerte – bemalte Holzdecke im Hauptgastraum der Gastwirtschaft reicht alleine nicht aus, um Denkmalwürdigkeit feststellen zu können…“

Diese Einschätzung teilen wir nicht und deshalb haben wir uns noch einmal an das BlfD gewandt:

Sehr geehrter Herr Generalkonservator Pfeil,
sehr geehrter Herr Dr. Gattinger,

ich darf Ihnen mitteilen, dass gestern in Sachen „Sieben Schwaben“ ein Pressegespräch stattgefunden hat. Dort haben wir unser großes Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass Ihr Haus nicht einmal bereit ist, wenigstens die Decke der Gaststätte unter Schutz zu stellen.

Wir sind der Meinung, dass das Landesamt einen eklatanten Fehler macht, wenn es exponierten Kostbarkeiten wie dieser Decke den Schutz verwehrt, und damit ihren Bewahrern auch die offizielle Anerkennung und Unterstützung.

Die Begründung mag fördertopf-taktischen Hintergründen gerecht werden, dem Denkmalschutz-Gedanken und Gesetz wird sie es nicht: Spricht doch schon Artikel 1 Absatz 2 des DSchG in seiner zweiten Alternative ausdrücklich auch von Bauwerksteilen: „Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit“. Selbst „bewegliche Sachen können historische Ausstattungsstücke sein, wenn sie integrale Bestandteile einer historischen Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch abgeschlossenen Neuausstattung oder Umgestaltung sind“ so steht es imDenkmalschutzgesetz. Nicht aber eine ihrer künstlerischen Stilistik wie auch ihrer politischen, zeitgeschichtlichen Bedeutung nach exponierte Deckenmalerei?

Die Decke wird zwar als bemerkenswert wahrgenommen und als beispiel- wie sinnbildhaft für die Wirtshauskultur der Entstehungszeit eingebettet, doch fehlt dem Landesamt der Weitblick auf den verschwindend geringen Restbestand an Denkmälern aus diesem Themenbereich in der Stadt. Jener Stadt des Historismus, die für ihre Brauerei- und Wirtshauskultur weitläufig bekannt war, und das selbst im Klischee und Volksmund. Sprüche  wie „InFärdd, in Färdd, gibts viel Jud und viel Wärdd“ und „Wer nix is und wer nix wird …“ belegen das.

Auch jenseits davon ist die daraus zu ziehende Schlussfolgerung bedenklich: Weil das Treppenhaus im Zweiten Weltkrieg verloren ging, kann der dezimierte Rest des Schatzes auch noch weg? Das widerspricht jeder Logik, nicht nur am Sammlermarkt für Kunstschätze.

Wir möchten Sie daher herzlich bitten, die Ablehnung noch einmal zu überdenken.

Mit freundlichen Grüßen

Lothar Berthold      Felix Geismann      Karin Jungkunz

Wenn Sie auch der Meinung sind, dass zumindest die historische Decke geschützt werden soll, dann schreiben Sie uns. Vielleicht können wir gemeinsam die Behördenvertreter zu einem Umdenken bewegen!